Satzung

HANDBALLSPORTVEREIN
SENFTENBERG e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Handballsportverein Senftenberg“. Er hat seinen Sitz in Senftenberg und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins
„Handballsportverein Senftenberg e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports und der damit verbundenen körperlichen
Ertüchtigung sowie der Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Sport- und Spielübungen und
Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in
Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
· Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht
auf das Lebensalter
· Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
· Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in
besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
· Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen.
Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des
Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer familiärer Gründe. Während des Ruhens der
Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten ausgesetzt.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch den
Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied
schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen
Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis
zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse mehr als drei Monate vergangen
sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand wird weiterhin ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitrags- oder Umlagefrist befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
sowie aus weiteren 4 Vorstandsmitgliedern. Eine Personalunion ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung den Vorsitzenden des
Vereins vertritt.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
· Führung der laufenden Geschäfte,
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der
Jahresplanung,
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der
Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
· Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und
· Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, den Ordnungen oder nach dem Gesetz ergibt.
Mindestens einmal in zwei Jahren, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 13; der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragt oder die im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die
gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies
ausdrücklich beantragt.

§ 13 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis 18 Jahre. Die
Vereinsführung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig. Sie entscheidet über
die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit. Sie wird geleitet durch einen
Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Der Jugendwart vertritt die
Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 14 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Handballverband Brandenburg, dessen Ordnungen und Richtlinien
insbesondere für den Spielbetrieb/ Wettkampfsport für die Vereinsmitglieder ergänzend verbindlich sind.

§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse
sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im
Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen
keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung des Nachwuchsports in der Stadt Senftenberg.
Wird der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbarere ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden
die Liquidatoren.

§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 06.12.2004 in Senftenberg von der Gründungsversammlung
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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Ergebnisse:

17.02.19

 SSV Lübbenau : 1.Männer

31:26

Vorschau:

Samstag

02.03.18

 TSV Massen : 1.Männer

13:30 Uhr